Somit lag auch Prof. Dr. E.________ derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde, wie ihn die beiden Sachverständigen Dr. C.________ und Dr. D.________ zu beurteilen hatten. Der Privatgutachter hat demnach lediglich eine anderslautende und teilweise unkritische Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen. So hinterfragte er die Angaben des Versicherten nicht, wonach er zwei Mal pro Woche ins Fitness gehe, Urteil S 2019 129 15