Er denke, dass das sehr sorgfältig erstellte rheumatologische Gutachten durchaus viele relevante Befunde auf den Punkt bringe, jedoch mit der Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit schlicht zu kurz greife. Er könne die Verantwortung nicht übernehmen, den Versicherten 100%ig arbeitsfähig zu schreiben. Er sei überzeugt, dass mit all dem, was mit diesem Patienten geschehen sei, eine Restarbeitsunfähigkeit bleibe, ob man die nun bei 30–40 % oder 50 % festlege, sei letztlich eine Ermessensfrage. Eine Gewährung einer mindestens 35%igen Arbeitsunfähigkeit sei medizinisch zu rechtfertigen (IV-act. 124/12 f.). Somit lag auch Prof. Dr. E.______