Der orthopädische Chirurge gab zu verstehen, es gehe lediglich darum, aufgrund der bestehenden Unsicherheit eine mögliche, andere Sichtweise auf die Beschwerden des Patienten zu etablieren und seine Arbeitsunfähigkeit und allenfalls seine Therapierbarkeit aus wirbelsäulenchirurgischer Erfahrung und Sichtweise darzulegen (IV-act. 124/9). Zu den Befunden bemerkte Prof. Dr. E.________, er habe grundsätzlich weder neue Erkenntnisse in seiner Anamnese beim Versicherten noch andere Untersuchungsergebnisse gefunden, als jene, die schon vom Gutachter Dr. C.________ erhoben worden seien (IV-act. 124/10). Ohnehin erachtete Prof. Dr. E.____