4.6.1.3 Auch aus der Einschätzung von Prof. Dr. E.________ kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der orthopädische Chirurge gab zu verstehen, es gehe lediglich darum, aufgrund der bestehenden Unsicherheit eine mögliche, andere Sichtweise auf die Beschwerden des Patienten zu etablieren und seine Arbeitsunfähigkeit und allenfalls seine Therapierbarkeit aus wirbelsäulenchirurgischer Erfahrung und Sichtweise darzulegen (IV-act. 124/9).