Sind Schmerzen vorhanden, können diese anhand der erhobenen klinischen Befunde indessen – wie vorliegend gegeben – nicht vollständig objektiviert werden, ist aus psychiatrischer Warte zu fragen, ob eine krankheitswertige Schmerzstörung vorliegt. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle denn auch ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben.