4.6.1.2 In Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.________ lediglich fest, eine vom Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht ausreichend ausgewiesen. Die objektivierbaren Befunde ergäben keine Hinweise auf eine relevante Neurokompression. Trotzdem sei den Beschwerden des Versicherten Achtung zu schenken, bevor eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde (IV-act. 120/5). Damit widerlegt sie die Auffassung der beiden Experten nicht und vermag ebenso wenig Zweifel zu säen. Sie gesteht einzig ein, dass eine Leistungseinschränkung von 50 % nicht gerechtfertigt ist, Urteil S 2019 129 14