4.6.1.1 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität und unausweichlich Ermessenszüge aufweist (BGE 140 V 193 E. 3.1). Ferner wurde vorliegend eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag gegeben, da nicht sämtliche geklagten Schmerzen erklärbar waren bzw. eine psychogene Überlagerung vermutet wurde, was letztendlich sogar von Prof. Dr. E.________ bestätigt wurde (IV-act. 124/11 in fine). Demgegenüber hat Prof. Dr. E.________ lediglich die somatische Seite berücksichtigt, ohne sich aber mit den nicht erklärbaren Schmerzen näher auseinanderzusetzen.