In der ersten Beurteilung habe Prof. Dr. E.________ die Befundlage so geschildert, dass der Beschwerdeführer kaum länger sitzen könne, ansonsten Rückenschmerzen aufträten und er aufstehen und herumgehen müsse. Er könne auch nicht länger in der gleichen Position stehen. Beschreibend werde weiter die Angabe festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich einigermassen arrangieren, sobald er aber etwas mehr als 50 % arbeite, würden die Rückenschmerzen und damit auch die Ausstrahlungen in das rechte Bein eindeutig zunehmen. Diese Beschwerdeschilderungen hätten sich aus Sicht von Prof. Dr. E.________ offenbar als objektiv nachvollziehbar erwiesen.