nach gut einem halben Jahr weitgehend weggefallen sein solle. Demgegenüber bestehe eine Vielzahl echtzeitlicher Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit, welche auf persönlichen Untersuchungen beruhten. Zentral seien dabei v.a. die von der G.________ angeordneten, unabhängigen Beurteilungen von Prof. Dr. E.________. Gemäss ständiger Gerichtspraxis sei es für das Beweisgewicht eines Gutachters grundsätzlich unerheblich, ob es sich um ein im entsprechenden Verfahren von der Verwaltung eingeholtes Gutachten oder ob es sich um ein Privatgutachten handle. Wesentlicher sei die Qualität der inhaltlichen Begründung. In der ersten Beurteilung habe Prof. Dr. E._____