Dies gelte auch vorliegend. Die Annahme des rheumatologischen Gutachters enthalte keine einlässliche Auseinandersetzung mit der früheren Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Entwicklung und den Angaben dazu. Es werde zudem auch nicht befundgeleitet überzeugend aufgezeigt, warum die Arbeitsunfähigkeit Urteil S 2019 129 12