Da zumeist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch echtzeitliche Berichte von verschiedenen behandelnden Ärzten bestätigt worden sei, habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfen, dass eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Gutachter, der Stellungnahme des RAD sowie der IV-Stelle vorgelegen habe. Auch habe das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_848/2013 vom 4. Juni 2014 ausgeführt, echtzeitliche Berichte könnten durchaus eine geeignete, wenn nicht gar geeignetere Entscheidgrundlage bilden als eine neue, deutlich nach dem massgeblichen Zeitraum zu erstellende oder bereits erstellte Expertise. Dies gelte auch vorliegend.