Auch den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets Beweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Wenn Dr. C.________ sein Einkommen weitgehend durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine wirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, so mag dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein, indem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um dem Gutachten von Dr. C.________ den Beweiswert abzusprechen (vgl. BGer 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.2