Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit führen nach ständiger und weiterhin geltender Rechtsprechung jedenfalls weder der regelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger noch die Anzahl der bei diesem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass eine stark überproportionale Berücksichtigung einzelner Fachärzte im Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen der Gutachtensakzeptanz abträglich ist.