Seiner Befunderhebung ist zu entnehmen, dass kein Wurzelkonflikt besteht, weil die Foramen L4/5 und L5/S1 relativ weit seien (IVact. 124/8). Damit liegt kein neuer Befund vor, welcher der Sachverständige nicht berücksichtigt hätte. Urteil S 2019 129 9