Demgegenüber erachtete es Dr. F.________ als angezeigt, eine aktuelle MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten, um mögliche Auswirkungen der L5-Wurzel eruieren zu können (IV-act. 120/5). Es ist allerdings nicht erkennbar, weshalb es einer solchen Untersuchung bedurft hätte. Wie sie selber ausführt, liegen keine Hinweise auf eine Neurokompression vor. Aus diesem Grund ist kaum anzunehmen, dass die L5-Wurzel eingeengt wäre. Der Privatgutachter Dr. E.________ hat am 20. Februar 2019 ein MRI durchgeführt. Seiner Befunderhebung ist zu entnehmen, dass kein Wurzelkonflikt besteht, weil die Foramen L4/5 und L5/S1 relativ weit seien (IVact.