Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es liegt im Ermessen der begutachtenden Ärzte zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (BGer 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3, mit Hinweis). Der rheumatologische Experte hat ein Röntgenbild der LWS angefertigt und im Übrigen die bestehenden Bildgebungen (MRI vom 17. Februar 2014, MRI vom 5. Februar 2016 und CT vom 28. September 2017) in seine Beurteilung mit einbezogen (vgl. IV-act. 106/16–17). Demgegenüber erachtete es Dr. F._____