Die beiden medizinischen Disziplinen – Rheumatologie und Orthopädie – stehen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien. Vielmehr scheint sich – im Sinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die Einschätzung der funktionellen Auswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Beizug der Rheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit Fragen der Therapie zuständig ist (BGer 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Es mag zwar zutreffen, dass der RAD zur Begründung seiner Sichtweise auch Aspekte der Therapie und der Medikation anführte.