Damit dringt der Beschwerdeführer allerdings nicht durch. Gegenstand der Rheumatologie – als Teildisziplin der Inneren Medizin – sind (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparates, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (BGer 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2). Die beiden medizinischen Disziplinen – Rheumatologie und Orthopädie – stehen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein Gesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien.