4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es hätte eine wirbelsäulenorthopädische Beurteilung erfolgen müssen, welche bei einer mutmasslichen Befundlage wie der vorliegenden deutlich besser geeignet sei, eine zuverlässige Folgenabschätzung vorzunehmen. Dies werde auch von Dr. med. F.________, FMH allgemeine Chirurgie, bestätigt (IV-act. 120/4–5). Vom RAD seien insbesondere Therapieaspekte zur Stützung seiner Sichtweise angeführt worden, was indessen in den Fachbereich der Orthopädie falle (act. 1 Ziff. 8).