Diese Einschätzung sei auch dann zutreffend, sofern die Angaben des Versicherten stimmig seien, dass er an einer Stauballergie leide. In diesem Fall entspreche eine alternative berufliche Tätigkeit nicht einer Schreiner-Tätigkeit, wie sie der Versicherte bis 1995 ausgeübt habe (IV-act. 106/7). 4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in medizinischer Hinsicht einzig das rheumatologische Gutachten von Dr. C.________ vom 6. November 2018 (IV-act. 106/9– 27). Gegen die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.________ bringt er keine Einwände vor.