In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatischrheumatologischen als auch die psychiatrisch-psychosomatischen Komponenten beinhalten, bescheinigten die Gutachter für die derzeit langjährig ausgeübte berufliche Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 15 %, wobei die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich war. In einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten sie ebenfalls eine Minderung von 15 %. Diese Einschätzung sei auch dann zutreffend, sofern die Angaben des Versicherten stimmig seien, dass er an einer Stauballergie leide.