Die versicherte Person sei in ihr Familiensystem und in ihre Beziehung gut eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den Bezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale Unterstützung. Die versicherte Person habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge über eine langjährige berufliche Erfahrung. Einschränkungen der Konsistenz und Plausibilität habe der Psychiater nicht festgestellt (IV-act. 106/6–7). Urteil S 2019 129 7