{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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März 1999 für die L.________ AG\n(vormals M.________) als Finanzberater im Aussendienst. Die Arbeitszeit kann er selber\nbestimmen. Der Lohn setzt sich im Wesentlichen aus Vermittlungsprovisionen zusammen\n(IV-act. 11). Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis sind Agenten (Reisevertreter,\nHandelsreisende usw.) natürliche Personen, die gegen Entgelt im Namen und auf\nRechnung eines andern ausserhalb von dessen Geschäftsräumen mit Dritten Verträge\nabschliessen oder den Abschluss vermitteln. Sie gelten in der Regel als\nUnselbständigerwerbende. Damit sie als Selbständigerwerbende betrachtet werden\nkönnen, müssen sie ein eigentliches Unternehmerrisiko tragen, das heisst über eine\neigene Verkaufsorganisation verfügen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie kumulativ\neigene Geschäftsräumlichkeiten benutzen, eigenes Personal beschäftigen und die\nGeschäftskosten im Wesentlichen selber tragen (BGer 9C_250/2017 vom 30. Oktober\n2017 E. 2.3). Vorliegend schliesst der Versicherte Verträge gegen Entgelt im Namen und\nauf Rechnung der L.________ AG ab. Eine faktisch selbständige Tätigkeitsstruktur ist\nnicht gegeben. Ferner leuchtet nicht ein, dass sich die Leistungsminderungen in keiner\nWeise auf den Sockelaufwand auswirken sollten. Wenn er weniger Kundenbesuche\ntätigen kann, ist auch davon auszugehen, dass etwa die Arbeiten im Backoffice\nabnehmen.\n\n5.3 Ausgehend von dieser rechnerischen Vereinfachung ergibt sich ab 1. Juli 2014 bis\n8. Juli 2016 ein Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. E. 4.6.2.5). Ein leidensbedingter Abzug ist\nvorliegend nicht vorzunehmen, da der Beschwerdeführer in der Lage ist, vollzeitlich tätig\nzu sein mit einer Leistungsminderung von 15 % (vgl. IV-act. 107/33; BGer 8C_211/2018\nvom 8. Mai 2018 E. 4.4). Ab 9. Juli 2016 beträgt der Invaliditätsgrad 15 %.\n\nUrteil S 2019 129\n22\n\nIn Anbetracht des Dargelegten hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 Anspruch auf\neine halbe Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Diese ist bis am 31. Oktober 2016 befristet\n(Art. 88a Abs. 1 IVV).\n\n6. Der Beschwerdeführer beantragte ferner, die IV-Stelle habe die Kosten für das\nPrivatgutachten von Prof. Dr. E.________ vom 4. April 2019 im Umfang von Fr. 4'950.– zu\nübernehmen. Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die\nMassnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er\nderen Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs\nunerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden\n(Art. 45 Abs. 1 ATSG). Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren reichte der\nBeschwerdeführer das vorgenannte Parteigutachten zu den Akten. Daraus lässt sich\nnichts Entscheidwesentliches entnehmen, sodass dieses den Verfahrensausgang nicht\nmassgeblich beeinflusst hat (BGer 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2 mit\nHinweisen). Der Antrag auf Überbindung der Kosten für das Privatgutachten an die\nBeschwerdegegnerin ist dementsprechend abzuweisen.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die retrospektive Einschätzung der\nGutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers betreffend insofern zu korrigieren\nist, als vom 1. Juli 2014 bis 8. Juli 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Danach\nist aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes lediglich noch von einer\nEinschränkung von 15 % auszugehen. Dies berechtigt zum Bezug einer halben Rente der\nInvalidenversicherung vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2016. Insoweit erweist sich die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde als begründet. Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n8.\n8.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen und den Parteien nach\nMassgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen. Ausgangsgemäss sind sie von beiden\nParteien je zur Hälfte (Fr. 400.–) zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG und § 23 Abs. 2 VRG).\nDemzufolge ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– im Umfang von Fr. 400.–\ndem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.\n\n8.2 Nach der Rechtsprechung ist bei bloss teilweisem Obsiegen nur dann eine\nungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person im\nGrundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. In Streitigkeiten um\ndie Höhe einer Invalidenrente trifft dies zu, wenn nicht die beantragte ganze oder höhere\n\nUrteil S 2019 129\n23\n\nRente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGer 9C_580/2010 vom\n16. November 2010 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass eine \"Überklagung\" eine\nReduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen\nEinfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGer 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5\nmit Hinweisen). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des fortdauernden\nAnspruchs auf eine Rente. Der Wegfall des Rentenanspruchs unterscheidet sich insofern\nqualitativ massgeblich von der beantragten Leistungsfortsetzung, weshalb dem nur\nteilweise obsiegenden Beschwerdeführer zulasten der Beschwerdegegnerin eine\nParteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten ist, welche – analog zur\nSpruchgebühr (vgl. E. 8.1) – auf die Hälfte zu kürzen und ermessensweise auf Fr. 1'800.–\n(inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen ist.\n\n"}