{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Laut dem Neurologen PD Dr.\nJ.________ bestand im Juli 2016 ein Status nach radiuklärem Schmerz und\nsensomotorischem Ausfallsyndrom L5 rechts bei regredienter Diskushernie L4/5 rechts.\nDas leichtgradige residuelle Ausfallsyndrom L5 rechts machte sich vornehmlich in der\nFuss- und Grosszehenhebung bei stabilem Becken bemerkbar (IV-act. 58). Damit kann\nper Juli 2016 eine objektive Verbesserung festgestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt\nleuchtet die Beurteilung von Dr. C.________ ein, dass er aufgrund des nur noch\nleichtgradigen residuellen Ausfallsyndroms in der angestammten und zugleich\nleidensadaptierten Tätigkeit keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit mehr begründen könne.\n\n4.6.2.5 Nach dem Gesagten zeigt sich der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit des\nBeschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit wie folgt:\n\n- 100 % bis 30. April 2014;\n- 80 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2014;\n- 50 % vom 1. Juli 2014 bis 8. Juli 2016;\n- 15 % ab 9. Juli 2016 (gemäss interdisziplinärem bzw. psychiatrischem\nGutachten).\n\n4.7 Insgesamt vermag die bidisziplinäre Expertise der Dres. C.________ und\nD.________ vom 7. November 2018 inkl. deren Teilgutachten in Bezug auf die nun\nattestierte Arbeitsfähigkeit von 85 % in jeglicher Tätigkeit zu überzeugen. Einzig was den\nVerlauf der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist festzustellen, dass eine objektivierbare\nVerbesserung, mithin ein Revisionsgrund, erst per 8. Juli 2016 gegeben ist, ab welchem\ndie soeben genannte Leistungsfähigkeit Gültigkeit beanspruchen kann. Davor bestand für\nden relevanten Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.\n\n5. In erwerblicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer den von der IV-Stelle\nangewendeten Prozentvergleich. Er arbeite als Versicherungs- und Finanzberater in der\ngesamten Schweiz, berate Kunden und biete über sein Versicherungsportfolio individuelle\nLösungen an. Die faktisch selbständigkeitsähnliche Tätigkeitsstruktur müsse berücksichtigt\n\nUrteil S 2019 129\n20\n\nwerden. Erheblicher Sockelaufwand wie beispielsweise gewisse administrative Aufgaben\n(Backoffice) und Schulungen auf Produkten seien fix. Die produktive Arbeitszeit bei einer\nTeilzeitarbeit in selbständigkeitsähnlicher Form sei im Verhältnis zum Sockelaufwand\ndisproportional geringer. Im Jahr nach Eintritt des Gesundheitsschadens habe das\nEinkommen nicht deutlich abgenommen. Die Abnahme habe aber nicht die echtzeitliche\nProduktivitätseinbusse gezeigt, da notorischerweise bei diversen Provisionen ein\nSchleppeffekt eintrete. So würden beispielsweise Bestandesentschädigungen bei längerer\nVersicherungsdauer des einmal akquirierten Kunden länger laufen. Deshalb dürfte sich die\nAnwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode des Tätigkeitsvergleichs\nrechtfertigen (act. 1 Ziff. 13).\n\n5.1 Darf für das Validen- und das Invalideneinkommen dieselbe\nBemessungsgrundlage herangezogen werden, erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der\nInvaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung\neines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Bei der Invaliditätsbemessung kommt der\nallgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in\nVerbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen\nErwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes\nnach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so\ngewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung\nvorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von\nAnnäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser\nProzentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische\nErwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen\nauf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der\nProzentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGer 8C_131/2011\nvom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).\n\nDer Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn\nValiden- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit\nunverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem\nangenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall\nbekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen\nEinkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist\ninsbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz\nzwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs\n\nUrteil S 2019 129\n21\n\nmassgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig überoder unterschreitet (BGer 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf\nBGer 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).\n\n"}