{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Er sah\naber weitere Abklärungen aufgrund der spärlichen Befunde als angezeigt (IV-act. 26).\nDem nachfolgenden Verlaufsbericht von Dr. H.________ vom 29. Juni 2015 sind keine\nhilfreichen Informationen zu entnehmen (IV-act. 28), da die Angaben wiederum spärlich\nsind. Der RAD-Arzt wollte mit dem Verlauf zuwarten (IV-act. 29). Nach erneutem\nVerlaufsbericht vom 11. Oktober 2015 (IV-act. 33) ordnete Dr. I.________ ein\nStandortgespräch an, welches am 9. November 2015 durchgeführt wurde. Dieser hatte im\nAnschluss weitere Zweifel an der Höhe der Arbeitsunfähigkeit und wollte eine fachärztliche\nUntersuchung abwarten (IV-act. 37). Der Versicherte wurde am 4. Januar 2016 durch Prof.\nDr. E.________ untersucht und dieser erstattete zuhanden der G.________ Bericht. Er\ndiagnostizierte ein sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 rechts mit nach wie vor\nReizsymptomatik (positiver Lasègue). Er verfügte zwar über keinerlei bildgebende\nDokumente, stellte sich aber die Frage, ob überhaupt eine Abheilung erfolgt sei oder ob\neine persistierende Kompression mit entzündlichen Zeichen vorhanden sei. Deshalb regte\ner ein Kontroll-MRI an. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er auf 50 % (IV-act. 46/4 f.). Am\n5. Februar 2016 wurde sodann ein MRI in die Wege geleitet. Danach lag im Vergleich zur\nVoruntersuchung nur noch eine residuelle mediorechtslaterale/rezessale Diskushernie\nrecht L4/5 mit residueller diskal bedingter rezessaler Einengung von L5 rechts vor (IVact. 50/3). Beurteilend führte Prof. Dr. E.________ dazu aus, das Problem beim Patienten\nsei nach wie vor nicht vollständig abgeheilt und es sei damit zu rechnen, dass es je nach\nmechanischer Reizung oder Belastung erneut zu einer Exazerbation kommen könne (IVact. 50/2). Auf Initiative des RAD hin wurde der Beschwerdeführer durch PD Dr. med.\nJ.________, FMH Neurologie, neurologisch untersucht. Er konstatierte in seinem Bericht\nvom 8. Juli 2016 einen Status nach radikulärem Schmerz und sensomotorischem\nAusfallsyndrom L5 rechts bei regredienter Diskushernie L4/5 rechts. Weiter hielt er fest,\nder Patient zeige nach wie vor ein leichtgradiges residuelles Ausfallsyndrom L5 rechts,\nsich vornehmlich in der Fuss- und Grosszehenhebung manifestierend bei stabilem\nBecken. Elektrophysiologisch lasse sich bei normaler Peroneusneurographie eine\n\nUrteil S 2019 129\n18\n\nchronisch neurogene Schädigung im Tibialis anterior nachweisen, allerdings keine aktiven\nDenervationspotenziale, d.h. keine frischen Denervationszeichen mehr (IV-act. 58). Der\nRAD-Arzt vereinbarte daraufhin mit dem Hausarzt eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf\n70 % und im Verlauf eine schrittweise Steigerung auf ein vollschichtiges Arbeitspensum\nbis Ende 2016 (IV-act. 59). Doktor H.________ berichtete am 8. Januar 2017 von einem\nim November 2016 eingetretenen Rückfall nach dem Steigerungsversuch. Die leichte\nFussheberschwäche habe sich bei vermehrter körperlicher Belastung verstärkt (IVact. 65). Würdigend hielt Dr. I.________ fest, der Hausarzt bringe keine neuen Befunde\nhervor. Die durch PD Dr. J.________ festgestellten Befunde vermöchten eine dauerhafte\nEinschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden\nTätigkeit nicht zu begründen. Auch die fehlende fixe Analgetika-Einnahme und die nicht\nstattfindende fachärztliche Diagnostik/Behandlung sprächen gegen einen erheblichen\nLeidensdruck bzw. nicht ausgeschöpften therapeutischen Rahmen (IV-act. 76). Der\nWirbelsäulenchirurge Prof. Dr. med. K.________, FMH Orthopädische Chirurgie und\nTraumatologie des Bewegungsapparates, führte in seinem Bericht vom 28. September\n2017 aus, es bestehe eine degenerative Erkrankung der LWS mit hauptbefundlichen\nVeränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1. Im Moment sei die Schmerzsituation soweit\nkompensiert, der Patient sei im Alltag aktiv. Seine Belastbarkeit schätze er aber deutlich\nlimitiert ein. Sein Arbeitspensum mit 50 % könne er bewältigen. Er müsse einfach nach\nlängerem Sitzen abliegen können. Diesbezüglich bedürfe es letztlich einer\ndifferenzierteren und sorgfältigeren Abklärung, um eine abschliessende Beurteilung zu\nmachen. Therapeutisch könne man von chirurgischer Seite festhalten, dass im Moment\nkein Interventionsbedarf gegeben sei. Solange keine kritische Neurokompression im Spiel\nsei, sei entsprechendes Zuwarten sinnvoll (IV-act. 82/5 f.).\n\n4.6.2.4 Von keiner Seite her bestritten ist die zu Beginn des Auftretens der Diskushernie\nund der Wurzelkompression L5 im November 2013 bescheinigte vollständige\nArbeitsunfähigkeit bis 30. April 2014 und eine 80%ige bis 30. Juni 2014. Der Experte Dr.\nC.________ postulierte mit der Rückbildung des Ausmasses der radikulären\nAusfallkomponente ab Herbst 2014 eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die angestammte\nTätigkeit. Seine Auffassung vermag er allerdings nicht auf einen Revisionsgrund zu\nstützen. Den echtzeitlichen Berichten ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt\n– tatsächlich (noch) keine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zu entnehmen. Im\nMRI von Februar 2014 erkannte der Radiologe, zwar differentialdiagnostisch, eine\nsequestrierte Diskushernie mit rezessaler L5-Wurzelkompression (IV-act. 10/9). Wohl mag\nes zutreffen, dass RAD-Arzt Dr. I.________ die Arbeitsunfähigkeit anzweifelte, aber für\n\n"}