{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Insbesondere handelt es sich um eine wechselbelastende\nArbeit, in welcher der Versicherte hinsichtlich der Gestaltung grosse Freiheiten geniesst.\nAndererseits kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben lediglich\nca. zehn Novalgin-Tabletten à 500 mg monatlich und Tramal à 50 mg in Reserve (beides\nAnalgetika/Antiphlogistika/Antirheumatika, rezeptpflichtig), einnehme (IV-act. 106/14),\n\nUrteil S 2019 129\n16\n\nwelche er im Übrigen nicht von einem Arzt erhält, sondern von seiner Ehefrau (IVact. 106/18). Eine ärztlich überwachte medikamentöse Therapie findet somit nicht statt.\nGegenüber Dr. D.________ gab er zudem an, keine Physiotherapie mehr zu machen (IVact. 107/22), was er zwar gegenüber Prof. Dr. E.________ anders schilderte (ein Mal pro\nWoche; IV-act. 124/3). Da er aber in der Lage ist, zusätzlich zwei Mal pro Woche ins\nFitness zu gehen, zeugen die gesamten Umstände doch von einem geringen\nLeidensdruck, weshalb eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit als 15 % nicht mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist.\n\n4.6.2 Begründet ist hingegen die Kritik in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit.\nVorab ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass Anspruch auf eine Rente hat, wer\nwährend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %\narbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %\ninvalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht\nfrühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des\nLeistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).\n\n4.6.2.1 Der Beschwerdeführer meldete sich mit Formular vom 17. November 2014\n(Eingang IV-Stelle am 20. November 2014) zum Leistungsbezug an (IV-act. 8). Somit\nkann der Rentenanspruch frühestens per 17. Mai 2015 entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG).\n\n4.6.2.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im November 2013 an einer\nDiskushernie L4/5 mit Kompression der Wurzel L5 litt (vgl. IV-act. 10/1). Sein Hausarzt Dr.\nmed. H.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, beschrieb befundmässig eine\nFehlhaltung der LWS mit Skoliose nach links und eine Fussheberschwäche rechts. Er\nbescheinigte vom 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2014 eine 80%ige und ab 1. Juli 2014 eine\n50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 10/2). Letztere hielt er stetig aufrecht (vgl. IV-act. 19/1,\n28/2, 32/11). Der rheumatologische Gutachter Dr. C.________ hielt hierzu fest, ohne\nZweifel hätten mit Beginn der Beschwerden im Dezember 2013 somatisch abstützbare\nBeschwerden vorgelegen. Plausibel sei, dass mit Einsetzen der Beschwerden, verbunden\nmit dem Auftreten einer radikulären Ausfallkomponente die Wurzel L5 rechts betreffend,\neine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Dezember 2013 bestätigt worden sei (IVact. 106/18). Mit der Rückbildung des Ausmasses der radikulären Ausfallkomponente\nhabe er Mühe, seit Herbst 2014 eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für\ndie angestammte Tätigkeit zu begründen (IV-act. 106/25). Mit anderen Worten sah Dr.\n\nUrteil S 2019 129\n17\n\nC.________ die Verbesserung des Gesundheitszustandes im Umstand, dass sich die\nWurzelkompression zurückgebildet hat.\n\n"}