{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Sind Schmerzen vorhanden, können diese\nanhand der erhobenen klinischen Befunde indessen – wie vorliegend gegeben – nicht\nvollständig objektiviert werden, ist aus psychiatrischer Warte zu fragen, ob eine\nkrankheitswertige Schmerzstörung vorliegt. Aus diesem Grund hat die IV-Stelle denn auch\nein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben.\n\n4.6.1.3 Auch aus der Einschätzung von Prof. Dr. E.________ kann der Beschwerdeführer\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Der orthopädische Chirurge gab zu verstehen, es gehe\nlediglich darum, aufgrund der bestehenden Unsicherheit eine mögliche, andere Sichtweise\nauf die Beschwerden des Patienten zu etablieren und seine Arbeitsunfähigkeit und\nallenfalls seine Therapierbarkeit aus wirbelsäulenchirurgischer Erfahrung und Sichtweise\ndarzulegen (IV-act. 124/9). Zu den Befunden bemerkte Prof. Dr. E.________, er habe\ngrundsätzlich weder neue Erkenntnisse in seiner Anamnese beim Versicherten noch\nandere Untersuchungsergebnisse gefunden, als jene, die schon vom Gutachter Dr.\nC.________ erhoben worden seien (IV-act. 124/10). Ohnehin erachtete Prof. Dr.\nE.________ die rheumatologische Expertise als sehr ausführlich und schlüssig (IVact. 124/9). Zudem gestand Prof. Dr. E.________ ein, dass das vorliegende Schmerzbild\npsychogen überlagert ist (IV-act. 124/11). Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, ob der Patient\nnun eine 50%ige Arbeitsleistung erbringen könne oder allenfalls eine 60%ige, sei letztlich\neine Ermessensfrage. Er denke, dass das sehr sorgfältig erstellte rheumatologische\nGutachten durchaus viele relevante Befunde auf den Punkt bringe, jedoch mit der\nFeststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit schlicht zu kurz greife. Er könne die\nVerantwortung nicht übernehmen, den Versicherten 100%ig arbeitsfähig zu schreiben. Er\nsei überzeugt, dass mit all dem, was mit diesem Patienten geschehen sei, eine\nRestarbeitsunfähigkeit bleibe, ob man die nun bei 30–40 % oder 50 % festlege, sei\nletztlich eine Ermessensfrage. Eine Gewährung einer mindestens 35%igen\nArbeitsunfähigkeit sei medizinisch zu rechtfertigen (IV-act. 124/12 f.). Somit lag auch Prof.\nDr. E.________ derselbe medizinische Sachverhalt zugrunde, wie ihn die beiden\nSachverständigen Dr. C.________ und Dr. D.________ zu beurteilen hatten. Der\nPrivatgutachter hat demnach lediglich eine anderslautende und teilweise unkritische\nBeurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen. So hinterfragte\ner die Angaben des Versicherten nicht, wonach er zwei Mal pro Woche ins Fitness gehe,\n\nUrteil S 2019 129\n15\n\nMusik spiele und Auto fahren könne. Auch die kaum vorhandene Pharmakotherapie wurde\nnicht diskutiert. Demgegenüber erklärte Dr. D.________, die psychiatrisch objektivierbaren\nBefunde und auch das Alltagsverhalten der versicherten Person relativierten die erwähnte\nSchilderung der Beschwerden und die daraus abgeleiteten Einschränkungen der\nFähigkeiten. Der Versicherte spiele E-Bass, pendle oft zwischen zwei Wohnsitzen, fahre\nregelmässig mit dem Auto, treffe sich mit Freunden und Bekannten und gehe\nverschiedenen Interessen nach. Der Umstand, dass der Versicherte trotz seiner als\nausgeprägt geschilderten vielfältigen Symptome und Beschwerden in der Lage sei, Auto\nzu fahren, weise in Anbetracht der enormen motorischen und kognitiven Anforderungen,\nwelche die Tätigkeit des Autofahrens an eine Person stelle, auf erhebliche Ressourcen hin\n(IV-act. 107/29). Auch übersah Prof. Dr. E.________, dass zwar Dr. C.________ eine\nvolle Arbeitsfähigkeit bescheinigte, demgegenüber Dr. D.________ aufgrund der\nSchmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine Leistungsminderung von\n15 % attestierte, weil eine Zeitelastizität sowie eine zeitliche Regulierbarkeit sinnvoll wären\n(IV-act. 107/33). Letztendlich verbleibt lediglich eine anderslautende Einschätzung von\nProf. Dr. E.________, welche sich indessen lediglich auf die somatische Seite bezieht,\nindessen nicht gesamthaft betrachtet. Da er keine von Dr. C.________ abweichenden\nBefunde vorbringen kann, vermag er im Ergebnis keine Zweifel zu erwecken. Es ist zu\nbetonen, dass es mit Blick auf die Divergenz von medizinischem Behandlungs- und\nAbklärungsauftrag nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise\nstets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die\nbehandelnde Ärzteschaft nachträglich zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangt (BGer\n9C_292/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.2.2.2). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich\neine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht\nrein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der\nBegutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_847/2013 vom\n14. Februar 2014 E. 5.1.2). Eine solche Konstellation ist ebengerade nicht gegeben.\n\n"}