{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Wesentlicher sei die Qualität\nder inhaltlichen Begründung. In der ersten Beurteilung habe Prof. Dr. E.________ die\nBefundlage so geschildert, dass der Beschwerdeführer kaum länger sitzen könne,\nansonsten Rückenschmerzen aufträten und er aufstehen und herumgehen müsse. Er\nkönne auch nicht länger in der gleichen Position stehen. Beschreibend werde weiter die\nAngabe festgehalten, der Beschwerdeführer könne sich einigermassen arrangieren,\nsobald er aber etwas mehr als 50 % arbeite, würden die Rückenschmerzen und damit\nauch die Ausstrahlungen in das rechte Bein eindeutig zunehmen. Diese\nBeschwerdeschilderungen hätten sich aus Sicht von Prof. Dr. E.________ offenbar als\nobjektiv nachvollziehbar erwiesen. So habe er die objektiv nachvollziehbare\nFussheberschwäche rechts und eine sensorische Einschränkung insbesondere\nausgehend von L5 und partiell auch S1 beschrieben. Ferner habe aus fachärztlicher Sicht\neine Schmerzauslösung bei Hüftflexion/Extension sowie rechts ein positiver Lasègue\nnachvollzogen werden können. Bei damals noch ausstehender aktueller Bildgebung habe\nProf. Dr. E.________ erklärt, dass offenbar von einer ordentlichen Osteochondrose L4/5\nmit entsprechend sequestrierter Diskushernie die Wurzel L5 rechts betreffend auszugehen\nsei. Es müsse vermutet werden, dass (entgegen der Regelerwartung) noch gar keine\nAbheilung erfolgt sei und eine persistierende Kompression bestehe. Unter Vorbehalt der\ndamals angeordneten und danach beurteilten Bildgebung habe Prof. Dr. E.________\nschliesslich ausdrücklich eine objektiv nachvollziehbare 50%ige Arbeitsunfähigkeit\nbestätigt. Nach Vorliegen der neu angefertigten MRI habe Prof. Dr. E.________ in seinem\nzweiten Bericht das Bestehen einer (jedenfalls noch residuellen) medio-rechts-lateralen\nrezessalen Diskushernie L4/5 mit Einengung von L5 rechts bestätigt. Das Diskusmaterial\nsei zwischenzeitlich geschrumpft, die Wurzel L5 sei aber durch dieses nach wie vor irritiert\nund das klinische Bild des Patienten sei erklärbar. Zudem bestehe zufolge der\nOsteochondrose mit Spondylose nach wie vor eine Einengung des Foramens L5/S1. Die\nBandscheibe L4/5 sei rechts eindeutig verschmälert und die nachgewiesene Ödembildung\nunter der Deckplatte von L5 weise auf eine persistierend entzündliche Reaktion hin. Als\nSchlussfolgerung habe er im Februar 2016 ein nach wie vor teilweise entzündliches Bild\nrechtsbetont auf der Höhe L4/5 mit Kontakt der Wurzel L5 bestätigt. Nach wie vor bestehe\n\nUrteil S 2019 129\n13\n\nkeine vollständige Abheilung und bei mechanischer Reizung oder Belastung komme es\n(nachvollziehbar) zu einer Exazerbation. An sich müssten die Wurzel L5 befreit und die\ndegenerative Bandscheibe L4/5 ausgeräumt sowie das Segment mit einer Spondylodese\nversorgt werden, wobei das Problem gleichwohl rezidivieren und zudem eine Fusion eine\nFolgebelastung der Anschlusssegmente bewirken würde. Offenbar habe Prof. Dr.\nE.________ damals erklären wollen, dass eine objektiv durch die bildgebend\nfeststellbaren und nur risikobehaftet operativ sanierbaren Befunde begründbare\nwesentliche Einschränkung bestehe. Mit Bezug auf die hier einzig umstrittene Frage der\nrichtigen Folgenabschätzung (andere Fragen seien nicht umstritten, deshalb habe Prof.\nDr. E.________ diese auch nicht nochmals aufrollen müssen) falle auch das aktuelle\nGutachten von Prof. Dr. E.________ vom 4. April 2019 mit dem Ergänzungsbericht vom\n25. April 2019 weitaus gründlicher aus als das Gutachten von Dr. C.________. Es setze\nsich insbesondere mit der massgeblichen Befundlage deutlich einlässlicher und (einzig)\nnachvollziehbar auseinander (act. 1 Ziff. 6–7).\n\n4.6.1 Der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die\nbeiden Sachverständigen auch unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. F.________\nvom 24. Dezember 2018 (IV-act. 120/4 f.) und das Privatgutachten von Prof. Dr.\nE.________ vom 4. April 2019 (IV-act. 124) nicht in Zweifel zu ziehen.\n\n4.6.1.1 Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass die medizinische Folgenabschätzung\nnotgedrungen eine hohe Variabilität und unausweichlich Ermessenszüge aufweist (BGE\n140 V 193 E. 3.1). Ferner wurde vorliegend eine bidisziplinäre Begutachtung in Auftrag\ngegeben, da nicht sämtliche geklagten Schmerzen erklärbar waren bzw. eine psychogene\nÜberlagerung vermutet wurde, was letztendlich sogar von Prof. Dr. E.________ bestätigt\nwurde (IV-act. 124/11 in fine). Demgegenüber hat Prof. Dr. E.________ lediglich die\nsomatische Seite berücksichtigt, ohne sich aber mit den nicht erklärbaren Schmerzen\nnäher auseinanderzusetzen.\n\n4.6.1.2 In Bezug auf die Höhe der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F.________ lediglich fest, eine\nvom Versicherten geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei nicht ausreichend\nausgewiesen. Die objektivierbaren Befunde ergäben keine Hinweise auf eine relevante\nNeurokompression. Trotzdem sei den Beschwerden des Versicherten Achtung zu\nschenken, bevor eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werde (IV-act. 120/5). Damit widerlegt\nsie die Auffassung der beiden Experten nicht und vermag ebenso wenig Zweifel zu säen.\nSie gesteht einzig ein, dass eine Leistungseinschränkung von 50 % nicht gerechtfertigt ist,\n\n"}