{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Angesichts dessen ist\nungeachtet der Tatsache, dass Dr. C.________ von den IV-Stellen und insbesondere\nauch von der Beschwerdegegnerin viele Gutachtensaufträge erhält, nicht ersichtlich, dass\nder Experte nicht ergebnisoffen an die Sache herangetreten wäre.\n\nSelbst ein Anstellungsverhältnis eines Arztes zum Versicherungsträger liesse alleine nicht\nauf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Auch den Berichten\nversicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hat die Rechtsprechung stets\nBeweiswert zuerkannt, sofern keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit\nbestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Wenn Dr. C.________ sein Einkommen weitgehend\ndurch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielen sollte und insoweit eine\nwirtschaftliche Abhängigkeit bestünde, so mag dies gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung allenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein,\nindem bereits geringe Zweifel genügen könnten, um dem Gutachten von Dr. C.________\nden Beweiswert abzusprechen (vgl. BGer 8C_417/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 4.2.2\nmit Hinweis auf 8C_354/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5.2).\n\nDes Weiteren geht auch die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. C.________ weiche nicht\nselten von den ärztlicherseits abgegebenen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit erheblich\nab, fehl. Zuerst einmal ist nämlich darauf hinzuweisen, dass Gutachtern grundsätzlich\nkeine Fälle unterbreitet werden, in welchen eine versicherte Person offenkundig\nvollständig arbeitsunfähig ist, zumal dies bereits die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD\nerkennen und entsprechend verfügen würde. Bei Fällen, die einem Gutachter unterbreitet\nwerden, dürfte es sich zum einen um solche handeln, bei welchen die Einschätzungen der\nbehandelnden Ärzte von derjenigen des RAD abweichen, und zum anderen um solche,\nbei welchen die gesundheitlichen Probleme einer versicherten Person nicht objektiviert\nwerden können, bei welchen aber dennoch – oder gerade deshalb – ein Gutachten zur\ndefinitiven Klärung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit eingeholt wird.\nLetztlich entbehrt es somit nicht einer gewissen Logik, dass in Gutachten nur selten hohe\nArbeitsunfähigkeiten attestiert werden. Dabei ist aber auch darauf hinzuweisen, dass den\nVersicherten eine Arbeitsfähigkeit regelmässig nur für leidensangepasste Tätigkeiten\nattestiert wird. Weiter ist festzuhalten, dass es bei – für die versicherte Person – positiven\nGutachten grundsätzlich nicht zum Rechtsstreit kommt. Es kann offenkundig nicht der\n\nUrteil S 2019 129\n11\n\nSchluss gezogen werden, dass es überhaupt keine – für die versicherte Person –\npositiven Gutachten gibt.\n\nAnzufügen bleibt, dass nicht allein aufgrund von statistischen Erhebungen auf die\nBefangenheit eines Gutachters geschlossen werden kann. Wie das Bundesgericht\ndargelegt hat, ist es zwar nicht völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer\nsystematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über\ndie Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der\nArbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann,\nsondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung\nder attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen;\naussagekräftig könnten daher im Vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun\naber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer\nGutachtenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis\neiner starken Abweichung könnte allerdings gemäss Bundesgericht nicht direkt auf eine\nBefangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen\nwerden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch\nandere Faktoren besser erklärbar wäre (BGer 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E.\n6.5).\n\n4.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, echtzeitliche Berichte könnten\ngegenüber einer retrospektiven Beurteilung erhöhte Beweiskraft haben. Vorliegend müsse\nAnaloges gelten wie im Urteil des Bundesverwaltungsgericht C-337/2015 vom 23. Januar\n2017, in welchem die Gutachter bei ihrer retrospektiven Beurteilung Schwierigkeiten zu\nerkennen gegeben hätten. Da zumeist eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch\nechtzeitliche Berichte von verschiedenen behandelnden Ärzten bestätigt worden sei, habe\nnicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden dürfen, dass eine\nerhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes im Sinne der Gutachter, der\nStellungnahme des RAD sowie der IV-Stelle vorgelegen habe. Auch habe das\nBundesgericht in seinem Urteil 8C_848/2013 vom 4. Juni 2014 ausgeführt, echtzeitliche\nBerichte könnten durchaus eine geeignete, wenn nicht gar geeignetere\nEntscheidgrundlage bilden als eine neue, deutlich nach dem massgeblichen Zeitraum zu\nerstellende oder bereits erstellte Expertise. Dies gelte auch vorliegend. Die Annahme des\nrheumatologischen Gutachters enthalte keine einlässliche Auseinandersetzung mit der\nfrüheren Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Entwicklung und den Angaben dazu. Es werde\nzudem auch nicht befundgeleitet überzeugend aufgezeigt, warum die Arbeitsunfähigkeit\n\nUrteil S 2019 129\n12\n\n"}