{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Die beiden Ärzte bemängeln\neinzig die Höhe der Arbeitsfähigkeit bzw. es hätte eine weitere MR-tomographische\nUntersuchung stattfinden müssen (vgl. dazu nachstehende Erwägung). Dass der\nSachverständige etwas nicht berücksichtigt hätte oder generell nicht in der Lage gewesen\nwäre, die Folgen des gesundheitlichen Leidens abschätzen zu können, geht auch aus\ndiesen beiden Dokumenten in keiner Weise hervor. Eine falsche Disziplinenwahl liegt\ndamit nicht vor.\n\n4.4 Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, die Beurteilung des Gutachters\nberuhe einzig auf angefertigten konventionellen Röntgenuntersuchungen, was laut Dr.\nF.________ nicht genüge, um das Vorhandensein allfälliger Nervenirritationen, allfällige\nentzündliche Vorgänge und Residuen der Diskushernie in der jüngeren Vergangenheit\nzuverlässig beurteilen zu können. Insofern beruhe die Expertise auf lückenhaften\nGrundlagen (act. 1 Ziff. 9).\n\nAuch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es liegt im Ermessen der\nbegutachtenden Ärzte zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den\nGesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (BGer 9C_68/2014\nvom 2. Juni 2014 E. 3.3, mit Hinweis). Der rheumatologische Experte hat ein Röntgenbild\nder LWS angefertigt und im Übrigen die bestehenden Bildgebungen (MRI vom 17. Februar\n2014, MRI vom 5. Februar 2016 und CT vom 28. September 2017) in seine Beurteilung\nmit einbezogen (vgl. IV-act. 106/16–17). Demgegenüber erachtete es Dr. F.________ als\nangezeigt, eine aktuelle MRI-Untersuchung in die Wege zu leiten, um mögliche\nAuswirkungen der L5-Wurzel eruieren zu können (IV-act. 120/5). Es ist allerdings nicht\nerkennbar, weshalb es einer solchen Untersuchung bedurft hätte. Wie sie selber ausführt,\nliegen keine Hinweise auf eine Neurokompression vor. Aus diesem Grund ist kaum\nanzunehmen, dass die L5-Wurzel eingeengt wäre. Der Privatgutachter Dr. E.________ hat\nam 20. Februar 2019 ein MRI durchgeführt. Seiner Befunderhebung ist zu entnehmen,\ndass kein Wurzelkonflikt besteht, weil die Foramen L4/5 und L5/S1 relativ weit seien (IVact. 124/8). Damit liegt kein neuer Befund vor, welcher der Sachverständige nicht\nberücksichtigt hätte.\n\nUrteil S 2019 129\n9\n\n4.5 Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, die Einschätzung von Dr. C.________\ndürfte auch wegen seiner regen gutachterlichen Tätigkeit für die Invalidenversicherung\nkaum als Ergebnis einer ergebnisoffenen Beurteilung gelten. Es sei notorisch, dass er\nregelmässig im Auftrag von Sozialversicherungen Begutachtungen vornehme. Die\nErfahrung zeige auch, dass seine Einschätzungen insbesondere zur erklärbaren\nEinschränkung nicht selten von den Einschätzungen anderer fachärztlicher bzw.\ngutachterlicher Seite erheblich abweichen würden. Angesichts der durch IV-Aufträge\nerreichten Honorarvolumen von knapp gegen einer halben Million pro Jahr liege eine\nextrem akzentuierte wirtschaftliche Abhängigkeit vor. Es sei auch nicht vorstellbar, dass\nder Gutachter daneben die für eine taugliche Beurteilung notwendige hinreichende\nBehandlungserfahrung aufrechterhalten könne (act. 1 Ziff. 11 und 12).\n\nVorliegend ist unbestritten, dass der genannte Sachverständige von den IV-Stellen viele\nAufträge erhält und damit in ausgedehnter Weise für Sozialversicherungsträger tätig ist. In\nAnbetracht der Tatsache aber, dass die Auswahl an zertifizierten Versicherungsgutachtern\nin der deutschsprachigen Schweiz wohl nicht allzu gross sein dürfte, überrascht es nicht,\nwenn immer wieder dieselben Gutachter von den Sozialversicherungsträgern beauftragt\nwerden und damit auch eine gewisse wirtschaftliche Abhängigkeit zustande kommt bzw.\nbesteht. Sodann versteht es sich von selbst, dass möglichst gute und erfahrene Gutachter\nfür Fälle beigezogen werden, in welchen die entsprechenden Diagnosen und\nEinschätzungen umstritten sind. Deswegen aber von einer mangelnden Objektivität bzw.\nBefangenheit zu sprechen, geht nicht an, wie das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung\nimmer wieder festgestellt hat. Unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit\nführen nach ständiger und weiterhin geltender Rechtsprechung jedenfalls weder der\nregelmässige Beizug eines Gutachters durch den Versicherungsträger noch die Anzahl\nder bei diesem Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten sowie das daraus resultierende\nHonorarvolumen für sich allein genommen zum Ausstand (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Das\nBundesgericht anerkennt zwar, dass eine stark überproportionale Berücksichtigung\neinzelner Fachärzte im Rahmen von mono- und bidisziplinären Expertisen der\nGutachtensakzeptanz abträglich ist. Um die Akzeptanz der von der IV-Stelle eingeholten\nGutachten zu erhöhen, ist gemäss Bundesgericht eine ausgewogene Verteilung der\nAufträge und die Transparenz über die Auftragsvergabe erwünscht (BGer 9C_57/2018\nvom 30. August 2018 E. 4.2). Trotz dessen hält das Bundesgericht an seiner Praxis fest,\nwonach eine wiederholte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen\nBefangenheitsgrund darstellt. Selbst dann nicht, wenn der betreffende Gutachter sein\n\nUrteil S 2019 129\n10\n\n"}