{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Der Psychiater habe folgende Ressourcen festgestellt:\nEine Selbstwirksamkeitserwartung im Sinne einer Überzeugung der versicherten Person,\neinen wirksamen Einfluss auf ein Ereignis ausüben zu können und gewünschte\nErgebnisse durch entsprechende Handlungen und Verhaltensweisen umzusetzen, sei bei\nder versicherten Person durchaus vorhanden. Die Kontrollüberzeugung im Sinne einer\nÜberzeugung, das eigene Schicksal beeinflussen zu können, sei nicht eingeschränkt. Ein\nOptimismus im Sinne einer generalisierten positiven Erwartung hinsichtlich zukünftiger\nErgebnisse sei in reduziertem Ausmass vorhanden. Die Sinnhaftigkeit als Ausmass, mit\ndem die versicherte Person das Leben gefühlsmässig als sinnerfüllt betrachte, sei gut\nausgeprägt. Bei der versicherten Person lasse sich eine Offenheit feststellen. Die\nFlexibilität im Sinne einer Anpassungsfähigkeit an wechselnde Umstände sei kaum\nreduziert. Eine Achtsamkeit im Sinne einer rezeptiven Aufmerksamkeit und Bewusstheit\nvon momentanen Vorgängen und Erfahrungen sei gegeben. Die versicherte Person weise\nein Bedürfnis nach Autonomie im Sinne einer Selbstbestimmung, Selbständigkeit,\nUnabhängigkeit, Selbstverwaltung und Entscheidungsfreiheit auf. Die aktuellen\nLebensumstände ermöglichten der versicherten Person, die Erfahrung des Geliebt- und\nAkzeptiertwerdens zu machen und sie erfahre auch Geborgenheit. Es bestünden positive\nsoziale Bindungen. Die versicherte Person sei in ihr Familiensystem und in ihre Beziehung\ngut eingebettet und erlebe dort Wertschätzung sowie Unterstützung. Von den\nBezugspersonen erfahre sie sowohl sehr viel praktische als auch emotionale\nUnterstützung. Die versicherte Person habe eine Berufsausbildung absolviert und verfüge\nüber eine langjährige berufliche Erfahrung. Einschränkungen der Konsistenz und\nPlausibilität habe der Psychiater nicht festgestellt (IV-act. 106/6–7).\n\nUrteil S 2019 129\n7\n\nIn der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatischrheumatologischen als auch die psychiatrisch-psychosomatischen Komponenten\nbeinhalten, bescheinigten die Gutachter für die derzeit langjährig ausgeübte berufliche\nTätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 15 %, wobei die\nEinschätzung aus psychiatrischer Sicht massgeblich war. In einer leidensangepassten\nTätigkeit attestierten sie ebenfalls eine Minderung von 15 %. Diese Einschätzung sei auch\ndann zutreffend, sofern die Angaben des Versicherten stimmig seien, dass er an einer\nStauballergie leide. In diesem Fall entspreche eine alternative berufliche Tätigkeit nicht\neiner Schreiner-Tätigkeit, wie sie der Versicherte bis 1995 ausgeübt habe (IV-act. 106/7).\n\n4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet in medizinischer Hinsicht einzig das\nrheumatologische Gutachten von Dr. C.________ vom 6. November 2018 (IV-act. 106/9–\n27). Gegen die psychiatrische Einschätzung von Dr. D.________ bringt er keine Einwände\nvor.\n\n4.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, es hätte eine wirbelsäulenorthopädische\nBeurteilung erfolgen müssen, welche bei einer mutmasslichen Befundlage wie der\nvorliegenden deutlich besser geeignet sei, eine zuverlässige Folgenabschätzung\nvorzunehmen. Dies werde auch von Dr. med. F.________, FMH allgemeine Chirurgie,\nbestätigt (IV-act. 120/4–5). Vom RAD seien insbesondere Therapieaspekte zur Stützung\nseiner Sichtweise angeführt worden, was indessen in den Fachbereich der Orthopädie\nfalle (act. 1 Ziff. 8).\n\nDamit dringt der Beschwerdeführer allerdings nicht durch. Gegenstand der Rheumatologie\n– als Teildisziplin der Inneren Medizin – sind (chronische) Schmerzen des\nBewegungsapparates, was u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (BGer 8C_682/2017 vom\n14. Februar 2018 E. 6.2). Die beiden medizinischen Disziplinen – Rheumatologie und\nOrthopädie – stehen nicht etwa für unterschiedliche Konzepte, wie ein\nGesundheitsschaden und dessen Folgen zu betrachten seien. Vielmehr scheint sich – im\nSinne einer praktischen Aufgabenteilung – für die Einschätzung der funktionellen\nAuswirkungen von Beeinträchtigungen des Bewegungsapparates der Beizug der\nRheumatologie durchzusetzen, während die Orthopädie eher im Zusammenhang mit\nFragen der Therapie zuständig ist (BGer 9C_134/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Es mag\nzwar zutreffen, dass der RAD zur Begründung seiner Sichtweise auch Aspekte der\nTherapie und der Medikation anführte. Allerdings geht es vorliegend im Wesentlichen\ndarum, die funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers\n\nUrteil S 2019 129\n8\n\n"}