{"Signatur": "ZG_VG_001", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-09-30", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_001_S-2019-129_2020-09-30.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2019_129_5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde1ed5a82b6ac39aeb3a49a8a802adda6bfd32615968e09aff258ad5ea7be3395816a5871d543e13a0808861963c3a1811&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2019_129", "Checksum": "640b8872bb65ef4a7b3b8836fa4a4db0"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["S 2019 129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.09.2020 S 2019 129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialvers.rechtl. 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Für die Beurteilung des Vorliegens einer\nErwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung\nzu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver\nSicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).\n\n3.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:\na. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,\nnicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten\noder verbessern können;\nb. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich\nmindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und\nc. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.\n\nBei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente,\nbei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem\nInvaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).\n\n3.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer\nReduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und\nandererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der\nAufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a IVV\nfestzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den\nRentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für\ndie Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich\ndurch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des\nRentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung\n\nUrteil S 2019 129\n5\n\nder Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende; 125 V 369 E. 2; 109 V 262 E. 4a; vgl. BGE\n130 V 343 E. 3.5).\n\n3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im\nBeschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls\nauch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der\nÄrztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in\nwelchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig\nist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung\nder Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden\nkönnen (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2, 132 V 93 E. 4).\n\n3.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der\nBericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,\nauch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)\nabgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der\nBeurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der\nExpertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).\n\n4. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der\nInvalidenversicherung hat. Dabei ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das\nbidisziplinäre Gutachten der Dres. C.________ und D.________ vom 7. November 2018\nbeweiswertig ist.\n\n4.1 Die IV-Stelle stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die vorgenannte\nExpertise.\n\nGemäss den Sachverständigen bestehen folgende Gesundheitsschäden mit\nAuswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und\npsychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), bestehend seit 2013, und anamnestisch eine\nStauballergie. Ohne Einfluss verblieben: eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge mit\nnarzisstischen Zügen (ICD-10 Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz; schädlicher\nGebrauch von Tabak (ICD-10 F17.1), bestehend seit Jahren; chronisches\nlumbospondylogenes Syndrom, nicht ausreichend somatisch abstützbar,\nOsteochondrosen Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis Sakralwirbelkörper (SWK) 1, aktuell\nnicht dermatombezogene Sensibilitätsstörung rechtes Bein und möglicherweise diskrete\n\nUrteil S 2019 129\n6\n\nKraftabschwächung für die Dorsalextensionen der rechten Grosszehe, entsprechend M4–\n5, bei fehlenden Hinweisen auf eine Muskelhypertrophie und symmetrisch nachweisbaren\nTBR (Tibialis-posterior-Reflex); Übergewicht mit Body-Mass-Index von 29,15 kg/m2;\nlaborchemisch Hinweise auf Alkoholkonsum, CDT-Wert pathologisch (IV-act. 106/5–6).\n\n"}