7. Angesichts des kurzzeitigen Rentenbezugs und des noch keineswegs fortgeschrittenen Alters der 1973 geborenen Beschwerdeführerin ist deren Bedarf an Eingliederungsmassnahmen trotz rückwirkender Zusprache einer zeitlich befristeten Rente nicht zu prüfen (vgl. dazu BGE 145 V 209), was zur Abweisung der Beschwerde führt. 8. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.– festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht auszurichten. Urteil S 2019 128 14 Urteil S 2019 128 15