6. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt eine rein rechnerische Vereinfachung dar (BGer 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf BGer 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung wurde von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und erweist sich für diese auch nicht als unvorteilhaft.