ungewürdigt geblieben sind (BGer 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen). Solche Aspekte lassen sich der Berichterstattung von Dr. H.________ nicht entnehmen. Vielmehr zeugen seine Stellungnahmen zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zwecks Begründung von Einsprache und Beschwerde (BF-act. 3 und 4) von einer über die ärztliche Behandlung hinausgehenden Wahrnehmung der Interessen seiner Patientin, was er als Bestandteil seines Behandlungsauftrages erachtet (vgl. BFact. 4). Schliesslich berücksichtigte med.