An den zahlreichen Stellungnahmen von Dr. H.________ ist sodann zu bemängeln, dass der knapp gehaltene Psychostatus im ersten und einzigen ausführlichen Bericht vom 28. November 2016 (IV-act. 11) bei entsprechender Diagnosestellung auf eine depressive Symptomatik hinweist, während die nachfolgenden Verlaufsberichte in Anlehnung an den in der Klinik E.________ (Austrittsbericht vom 3. Januar 2017 [IV-act. 16]) gestellten Diagnosen von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, ohne allerdings einen entsprechenden Befund wiederzugeben (Berichte vom 10. Mai 2017 [IV-act. 19] und 8. Februar 2018 [IVact. 29]). Weiter erörtert der behandelnde Psychiater nicht, aufgrund welcher