_ vom 5. Januar 2018 [IV-act. 27]) und auch in den verschiedenen echtzeitlichen Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. H.________ keinen Einzug gefunden hatten (vgl. Berichte vom 28. November 2016 [IV-act. 11], 10. Mai 2017 [IV-act. 19], 8. Februar 2018 [IV-act. 29]). Dass eine posttraumatische Belastungsstörung von den behandelnden Ärzten als therapeutische Diagnose gestellt wird, vermag daran nichts zu ändern.