5.3 Schliesslich kann auch der Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die oberflächliche Diskussion der zu stellenden Diagnosen (act. 1 S. 5) nicht gefolgt werden. Ausführlich und in Anlehnung an die anerkannten Klassifikationskriterien diskutierte die Gutachterin die wichtigsten bisher gestellten Diagnosen (IV-act. 41/33–40). Zur Urteil S 2019 128 11