5.2 Zu den Aufgaben der psychiatrischen Gutachterin gehört unter anderem, sich mit den Angaben der Explorandin und deren Verhalten auseinanderzusetzen (vgl. E. 3.8), was bedingt, dass entsprechende Feststellungen ins Gutachten aufgenommen werden. Dies tat med. pract. C.________ bei der Wiedergabe des psychischen Befunds (IV-act. 41/27 ff.). Durch die vorsichtig ausgewählte Terminologie für diese Beschreibung behielt die Gutachterin einen – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (act. 1 S. 5) – nicht zu beanstandenden objektiven und neutralen Standpunkt.