5. 5.1 Gegen die Beweiskraft des Administrativgutachtens von med. pract. C.________ bringt die Beschwerdeführerin vor, dieses sei belastend geführt und subjektiv, vom äusseren Erscheinungsbild und ihrem Migrationshintergrund geprägt, begründet worden. Insbesondere bestreitet sie die Bedeutung von Aussagen über das Fahrzeug, mit dem sie zur Untersuchung gefahren worden sei, ihr Erscheinungsbild und ihr Gesprächsverhalten bei der Feststellung des psychiatrischen Befundes (act. 1 S. 4).