Während der stationären Behandlungen habe definitionsgemäss eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bei einer mittelgradigen depressiven Episode seit dem Austritt aus der Klinik E.________ am 23. Dezember 2016 (vgl. Austrittsbericht vom 3. Januar 2017 [IV-act. 16]) habe retrospektiv eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % vorgelegen. Spätestens seit dem Austritt aus der Klinik D.________ im Dezember 2017 lasse sich keine Arbeitsunfähigkeit mehr nachvollziehen (IV-act. 41/41 f.).