Abschliessend stellte die Gutachterin fest, in der angestammten Tätigkeit als angelernte Fabrikarbeiterin liege eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor. Gemäss der Aktenlage sei der Beschwerdeführerin ab 20. Juni 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Bei der vorliegenden Aktenlage mit den unterschiedlichen diagnostischen Einschätzungen, die aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht teilweise nicht nachvollzogen werden könnten, sei es schwierig, eine Arbeitsfähigkeitseinschätzung vor Juni 2016 retrospektiv vorzunehmen. Urteil S 2019 128 10