Bei der Beschwerdeführerin liessen sich im Begutachtungszeitpunkt gute Ressourcen feststellen. Dazu nannte die Gutachterin gute kognitive Fähigkeiten einschliesslich einer guten Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassung, gute Gedächtnisleistungen, eine gute Lernfähigkeit und Ideenvielfalt, eine gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit mit einer scheinbar hohen Überzeugungskraft, ein gutes Durchsetzungsvermögen sowie eine gute Ausdauer und ein gutes Durchhaltevermögen bei der Verfolgung der eigenen Ziele und Wünsche (IV-act. 41/41).