Die von den behandelnden Ärzten der Klinik D.________ in ihrem Austrittsbericht vom 5. Januar 2018 (IV-act. 27) angenommenen Beeinträchtigungen der psychischen Funktionen bzw. die beschriebenen Einschränkungen beim Mini-ICF-APP liessen sich anhand der gutachterlichen Untersuchungsergebnisse nicht bestätigen. Aus diesem Bericht sei ersichtlich, dass die beschriebenen Einschränkungen vor allem aufgrund der depressiven Symptomatik zu Beginn der Hospitalisation vorgelegen und sich im Verlauf der Behandlung im Zusammenhang mit der allmählichen Remission der depressiven Symptome entsprechend verringert hätten (IV-act. 41/41).