Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, die depressive Symptomatik sei aktuell voll remittiert. Im Begutachtungszeitpunkt liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt durch depressive Symptome vor. Akzentuierte Persönlichkeitszüge stellten eine Normvariante ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Andere psychische Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liessen sich bei der Beschwerdeführerin nicht feststellen. In Anlehnung an die ICF bzw. den Mini-ICF-APP (Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Störungen) liessen sich keine Beeinträchtigungen feststellen, die Auswirkungen auf die Arbeitsleistung haben könnten (IV-act. 41/40).