Gemäss den Leitlinien und den Kriterien der ICD-10 gebe es schliesslich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Anhand der Aktenlage liessen sich bei der Beschwerdeführerin lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und zwanghaften Anteilen eruieren, wobei aktuell vor allem histrionische Urteil S 2019 128 9 Anteile, insbesondere eine Dramatisierung bezüglich der eigenen Person und Suggestibilität, zu beobachten gewesen seien (IV-act. 41/40).