Für das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsänderung gemäss der ICD-10 gebe es keine Anhaltspunkte. Dasselbe gelte für das Vorliegen einer dissoziativen Amnesie. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der gutachterlichen Exploration bei den von ihr geltend gemachten "dissoziativen Amnesien" bzw. "Kontrollverlusten" am Arbeitsplatz – auf Nachfrage hin – Einzelheiten beschreiben können, welche klar gegen das Vorliegen einer dissoziativen Amnesie sprächen. Auch für das Vorliegen von weiteren dissoziativen Störungen, wie z.B. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, sowie für das Vorliegen einer Panikstörung gebe es keine hinreichenden Anhaltpunkte (IVact. 41/40).