Für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach den DESNOS-Kriterien gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Bei der Beschwerdeführerin liege keine relevante Veränderung in der Regulation von Affekten und Impulsen vor. Es liessen sich auch keine relevanten Veränderungen in Aufmerksamkeit und Bewusstsein feststellen. Abgesehen von den zeitlich begrenzten depressiven Episoden lägen auch keine relevanten Veränderungen der Selbstwahrnehmung vor. Die im DESNOS beschriebene Veränderung in den Beziehungen zu anderen liege nicht vor.