Für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung gemäss den Kriterien der ICD-10 hätten keine objektiven Hinweise festgestellt werden können, insbesondere keine Hypervigilanz, kein Hyperarousal, keine Schreckhaftigkeit, keine beobachtbaren Flashbacks, keine dissoziative Amnesie und keine Vermeidung von Reizen, die an traumatische Erlebnisse erinnern könnten. Auch retrospektiv lasse sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen. Für das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung nach den DESNOS-Kriterien gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte.