Weiter führte sie aus, unter Berücksichtigung der Aktenlage, der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer sozialen, beruflichen und privaten Anamnese sowie zu ihren aktuellen Beschwerden und anhand der Erkenntnisse aus der gutachterlichpsychiatrischen Untersuchung liege bei der Beschwerdeführerin keine psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor. Es liege eine gegenwärtig remittierte rezidivierende depressive Störung vor, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit histrionischen Anteilen entstanden sei. Anamnestisch und unter Berücksichtigung der Aktenlage sei eine rezidivierende depressive Störung seit mehreren Jahren bekannt.